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   BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80   

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https://dejure.org/1980,4047
BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80 (https://dejure.org/1980,4047)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1980 - 7 B 8.80 (https://dejure.org/1980,4047)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1980 - 7 B 8.80 (https://dejure.org/1980,4047)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 232/78

    Verwertung kirzfristig eingerechter und dem Gegner unbekannter

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80
    Ein Sachverhalt, wie er dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 232/78 - (BVerfGE 50, 280 [BVerfG 28.02.1979 - 1 BvR 232/78]) zugrunde liegt, lag hier nicht vor.
  • BVerwG, 15.02.1980 - 2 CB 19.79

    Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Entsprechende

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80
    Die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht entsprechend anwendbar (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1980 - BVerwG 2 CB 19.79 -).
  • BVerwG, 24.10.1968 - III C 83.67

    Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs durch den Erlass eines Urteils ohne

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80
    Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht mehr wirksam ist, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluß ergeht oder ein Auflagenbeschluß erlassen wird, mit dem dem Beteiligten eine Stellungnahme aufgegeben wird, oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (vgl. BVerwGE 14, 17; BVerwGE 22, 271 = DVBl. 1966, 702; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 83.67 - [NJW 1969, 252 = DÖV 1969, 254]).
  • BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 1.65

    Ergehen eines Beweisbeschlusses nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80
    Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht mehr wirksam ist, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluß ergeht oder ein Auflagenbeschluß erlassen wird, mit dem dem Beteiligten eine Stellungnahme aufgegeben wird, oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (vgl. BVerwGE 14, 17; BVerwGE 22, 271 = DVBl. 1966, 702; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 83.67 - [NJW 1969, 252 = DÖV 1969, 254]).
  • BVerwG, 14.02.1962 - V C 88.61
    Auszug aus BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80
    Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht mehr wirksam ist, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluß ergeht oder ein Auflagenbeschluß erlassen wird, mit dem dem Beteiligten eine Stellungnahme aufgegeben wird, oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (vgl. BVerwGE 14, 17; BVerwGE 22, 271 = DVBl. 1966, 702; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 83.67 - [NJW 1969, 252 = DÖV 1969, 254]).
  • BVerwG, 17.01.1977 - 6 B 22.76

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anwendbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80
    Diese Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1977 - BVerwG 6 B 22.76 - [Buchholz 232 § 159 BBG Nr. 6]).
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